Rollstuhlfahrer Gutscheine e.V.

Anfrage zu einem Gutschein

Es ist ganz einfach. Schick uns deine Anfrage per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:

rollstuhlfahrergutscheine@gmail.com

… und verwende bitte diesen Text (du kannst ihn auch kopieren):

Ich möchte für mich und 1 oder 2 Begleiter, Begleiterinnen, einen Gutschein in diesem Hotel …

(hier Name und Adresse des zur Verfügung stehenden Hotels nennen, siehe Rubrik „Aktuelle Gutscheine“).

Dann sende uns mit deiner E-Mail als Anhang

eine Kopie deines Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG (siehe auch Hinweis).

Mir ist bewusst, dass ich den Gutschein nur persönlich nutzen kann.
Eine Barauszahlung (auch nur teilweise), ein Verschenken, oder Verkaufen, ist nicht möglich.

Hinweis

Wir wollen mit unseren Gutscheinen Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerinnen helfen. Wie wir festgestellt haben, gibt es eine Vielzahl an Krankheiten und Beeinträchtigungen, die eine Rollstuhlnutzung erforderlich machen. Aber es gibt auch Umstände, die nur eine temporäre Nutzung eines Rollstuhls erfordert, zum Beispiel ein Beinbruch. Außerdem könnten findige Personen, wenn es darum geht einen respektablen Gutschein zu erhalten, sich im Onlinegeschäft einen Rollstuhl für kleines Geld kaufen, um damit zu einem Rollstuhlfahrer zu werden.

Um solche Menschen im Vorhinein auszuschließen, werden wir eine gewisse Bestätigung der Behinderung brauchen. Hier bieten sich die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an. Wir werden also nur Menschen mit einem Gutschein bedenken, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG haben (aG – außergewöhnliche Gehbehinderung – nach dem Gesetz ist außergewöhnlich gehbehindert, wer eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung hat, die allein einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 (achtzig) entspricht – § 229 Abs 3 SGB IX).

Diese ist gegeben, wenn sich schwerbehinderte Menschen, wegen der Schwere der Beeinträchtigung, dauernd nur mit fremder Hilfe, oder großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die infolge dieser Einschränkungen aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft – auch für sehr kurze Entfernungen – auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sind.

Verschiedenste Gesundheitsstörungen können zur außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, wenn deren Auswirkungen allein, oder bei mehreren in der Kombination, die Mobilität dauerhaft so schwer beeinträchtigen, dass sie der oben genannten Teilhabestörung gleich kommen
(siehe https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/ausweis/merkzeichen/index.php).

Wir werden deswegen von den Personen, die einen Gutschein haben wollen, eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises, mit dem Merkzeichen aG, zur Ansicht verlangen, der nach Einsichtnahme durch uns sofort gelöscht wird, um nicht mit dem Datenschutzgesetz in Konflikt zu kommen. („Zentraler Grundsatz der DSGVO und des gesamten Datenschutzrechts ist das sogenannte Verbotsprinzip. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und ausnahmsweise nur dann gestattet ist, wenn die Voraussetzungen einer der Erlaubnisnormen der DSGVO greifen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Eine Verarbeitung durch öffentliche Stellen ist dabei in erster Linie dann möglich, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle erforderlich ist.“
(siehe https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/GrundlagenDatenschutzrecht.html).

Bei mehreren Interessenten entscheidet das Los. Der „Gewinner“, oder die „Gewinnerin“ wird per Mail benachrichtigt und auf der Internetseite: https://rollstuhlfahrer-gutscheine.de mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens veröffentlicht (Beispiel: Aus Yan Postler, wird Yan P., Gröbenzell). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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